ist. 2014 Zivilrecht 327 Was die mit dem neuen Recht beseitigte stigmatisierende Wirkung der Entmündigung anbelangt, ist zu befürchten, dass sich diese auf die umfassende Beistandschaft übertragen wird. Immerhin entfällt im neuen Recht die Publikation. Der Beschwerdeführerin ist alsdann zuzustimmen, dass es für ihre schwer demente Mutter subjektiv keine Rolle spielen dürfte, ob deren Handlungsunfähigkeit primär mit der fehlenden Urteilsfähigkeit oder aber der angeordneten umfassenden Beistandschaft begründet wird. Dasselbe gilt wohl auch für eine allfällige stigmatisierende Wirkung einer umfassenden Beistandschaft.