Als Vertretungsbeiständin ist die Beschwerdeführerin allerdings – unabhängig einer Einschränkung der Handlungsfähigkeit der Betroffenen – selbständig handlungsberechtigt, ohne dass Dritte zu prüfen hätten, ob die Betroffene mit konkreten Handlungen einverstanden ist oder nicht. Zuzustimmen ist der Beschwerdeführerin hingegen in ihrem Einwand, dass die Einschränkung der Vertretungsbefugnis hinsichtlich administrativer und finanzieller Angelegenheiten "soweit nötig" zu unnötigen Auslegungsproblemen führt. Bei der vorliegend ausgewiesenen umfassenden Hilfsbedürftigkeit erscheint dieser Vorbehalt überflüssig, weshalb er zugunsten der Rechtssicherheit zu streichen