Kaum von Bedeutung für die Ausgestaltung der Massnahme sein kann, inwieweit diese der Beiständin die Aufgaben erleichtert, da für die Entscheidung der passenden Massnahme die Bedürfnisse der betroffenen Person entscheidend sind. Als Vertretungsbeiständin ist die Beschwerdeführerin allerdings – unabhängig einer Einschränkung der Handlungsfähigkeit der Betroffenen – selbständig handlungsberechtigt, ohne dass Dritte zu prüfen hätten, ob die Betroffene mit konkreten Handlungen einverstanden ist oder nicht.