Solange eine aufgetretene Handlungsunfähigkeit behördlich nicht festgestellt ist, besteht im Rechtsverkehr womöglich Unsicherheit in den aufgeführten Punkten. Hinweise, dass im konkreten Fall solche Probleme zum Nachteil der Betroffenen auftreten könnten, sind allerdings aus den Akten nicht ersichtlich. Kaum von Bedeutung für die Ausgestaltung der Massnahme sein kann, inwieweit diese der Beiständin die Aufgaben erleichtert, da für die Entscheidung der passenden Massnahme die Bedürfnisse der betroffenen Person entscheidend sind.