26 ZGB) am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde, was dem Wohnsitz leichte Erkennbarkeit und Stabilität verleiht. Dies erleichtert den Behörden, sich in administrativen und gerichtlichen Verfahren um das Wohl der schutzbedürftigen Person zu kümmern (BBl 2006 7096 f.). Der mit einer umfassenden Beistandschaft einhergehende Entzug der Handlungsfähigkeit hat weiter Auswirkungen auf Vollmachten bzw. Aufträge (Art. 35 Abs. 1 und 405 Abs. 1 OR) oder unter Umständen auf das Stimmrecht (Art. 2 BPR). Solange eine aufgetretene Handlungsunfähigkeit behördlich nicht festgestellt ist, besteht im Rechtsverkehr womöglich Unsicherheit in den aufgeführten Punkten.