Nichtsdestotrotz sehen die Materialien explizit für Fälle schwer demenzerkrankter Personen die Möglichkeit der umfassenden Beistandschaft vor. Hierfür sprechen zunächst die klaren Verhältnisse und die Rechtssicherheit, die mit einer umfassenden Beistandschaft geschaffen werden und es den Rechtsteilnehmenden erlauben, die Situation richtig einzuschätzen, was auch im Interesse der betroffenen Person sein kann. So hat eine umfassend verbeiständete Person einen unselbständigen gesetzlichen Wohnsitz (Art. 26 ZGB) am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde, was dem Wohnsitz leichte Erkennbarkeit und Stabilität verleiht.