Eine erweiterte Massnahme der Betroffenen bringt somit keinen konkret ersichtlichen Zusatznutzen. Der Entzug der Handlungsfähigkeit bzw. eine umfassende Beistandschaft erscheinen daher mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit der Betroffenen trotz umfassender Hilfsbedürftigkeit nicht erforderlich. 326 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014