Selbst ein Gespräch über grundlegende alltägliche Belange erweist sich nicht mehr als möglich (Anhörungsprotokoll der Vorinstanz, act. 37). Unter diesen Bedingungen erscheint die Gefahr selbstschädigender Handlungen äusserst gering, zumal hier gutgläubige Dritte keine Urteilsfähigkeit und damit keine Handlungsfähigkeit der Betroffenen mehr vermuten können. Ausserdem sind rechtsgeschäftliche Handlungen allein infolge der fehlenden Mobilität der Betroffenen nicht zu erwarten. Eine erweiterte Massnahme der Betroffenen bringt somit keinen konkret ersichtlichen Zusatznutzen.