Zum einen steht sie zur Verfügung, wenn es nicht verantwortet werden kann, dass eine Person Rechtshandlungen vornimmt, und ihre Handlungsfähigkeit bewusst entzogen werden soll. Zum anderen geht es um Personen, die überhaupt nicht mehr handeln können und deren Handlungsfähigkeit ohnehin nicht mehr gegeben ist. Dabei werden als Beispiel für besonders ausgeprägte Hilfsbedürftigkeit schwer demezkranke Personen genannt (BBl 2006 7048 f.). 3.4. Fest steht, dass die betagte Betroffene an einer neurodegenerativen Erkrankung mit progredienter Demenz leidet, so dass sie schwer pflegebedürftig ist und nach einem ärztlichen Attest vom 20.