O., N. 17 zu Art. 398 ZGB; KOKES, Praxisanleitung Erwachsenenschutzrecht, 2012, Rz. 5.40; MEIER, in: FamKommentar, Erwachsenenschutz, 2013, N. 7 zu Art. 398 ZGB). Dennoch wird in der Literatur das Institut der umfassenden Beistandschaft mehrheitlich befürwortet, allerdings sehr restriktiv und weitgehend in Fällen, in denen die betroffene Person unter dauernder Urteilsunfähigkeit leidet, ein Bedürfnis nach umfassender Personen- und Vermögenssorge aufweist, ein ausgedehntes Vertretungsbedürfnis vorhanden ist und die betroffene Person gegen ihre Interessen zu handeln droht oder der Gefahr ausgesetzt ist, durch Dritte ausgenutzt zu werden.