Immerhin erweist sich ein Entzug der Handlungsfähigkeit bei Personen mit schwerer geistiger Behinderung oder demenzkranken pflegebedürftigen Menschen im fortgeschrittenen Stadium gerade nicht notwendig, da die Handlungsfähigkeit infolge der dauernden Urteilsunfähigkeit ohnehin gestützt auf Art. 17 ZGB nicht mehr besteht und dem Schutzbedürfnis mittels einer Vertretungsbeistandschaft in der Regel genügend begegnet werden kann (BIDERBOST, Eine Beistandschaft ist eine Beistandschaft?!?, ZVW 5/2003 S. 299 ff., Rz. 23; FASSBIND, Erwachsenenschutz, 2012, S. 246, Fn. 548; HÄFELI, Grundriss zum Erwachsenenschutzrecht, 2013, Rz. 19.60 f.; HEN- KEL, a.a.O., N. 17 zu Art.