Die Lehre ist sich uneinig, ob es die starre und damit systemfremde Massnahme der umfassenden Beistandschaft angesichts der sonst durchwegs massgeschneiderten Beistandschaften überhaupt noch braucht (ablehnend LANGENEGGER, Aspekte des Systems der amtsgebundenen behördlichen Massnahmen des neuen Erwachsenenschutzrechtes, ZVW 5/2003 S. 317 ff., E. 3.2.3.). Immerhin erweist sich ein Entzug der Handlungsfähigkeit bei Personen mit schwerer geistiger Behinderung oder demenzkranken pflegebedürftigen Menschen im fortgeschrittenen Stadium gerade nicht notwendig, da die Handlungsfähigkeit infolge der dauernden Urteilsunfähigkeit ohnehin gestützt auf Art.