Diese lässt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person von Gesetzes wegen entfallen (Art. 398 Abs. 3 ZGB). Die umfassende Beistandschaft bezieht sich auf die gesamte Personenund Vermögenssorge sowie auf die umfassende Vertretung mit Ausnahme der absolut höchstpersönlichen Rechte (Art. 398 Abs. 2 ZGB). 324 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014