ROSCH, in: Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2012, N. 4 ff. zu Art. 389 ZGB; FOUNTOULAKIS, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N. 2 ff. zu Art. 389 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person kann entsprechend eingeschränkt werden (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Ist eine Person besonders hilfsbedürftig, ist eine umfassende Beistandschaft anzuordnen (Art. 398 Abs. 1 ZGB). Diese lässt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person von Gesetzes wegen entfallen (Art.