Die Befugnisse des Beistandes sind folglich so begrenzt wie möglich zu halten, sollen sich aber nicht auf einzelne Angelegenheiten beschränken, wenn weitere Bedürfnisse absehbar sind. Umgekehrt dürfen nicht Massnahmen auf Vorrat angeordnet werden. Zudem muss der mit der Massnahme einhergehende Eingriff in einer vernünftigen Relation zum Ziel desselben stehen und zwischen den öffentlichen und privaten Interessen an der Massnahme und dem privaten Interesse, keinen Eingriff erdulden zu müssen, abgewogen werden (HENKEL, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 5 ff. zu Art. 389 ZGB; ROSCH, in: Kurzkommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2012, N. 4 ff.