Das heisst, Erwachsenenschutzmassnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen eines Schwächezustandes nicht anders begegnet werden kann und die Massnahme erforderlich und geeignet ist. Das bedeutet, dass die Massnahme so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in die Privatsphäre und in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreifen darf, namentlich nur soweit als es der Schwächezustand erforderlich macht und dies den Bedürfnissen des Betroffenen entspricht. Die Befugnisse des Beistandes sind folglich so begrenzt wie möglich zu halten, sollen sich aber nicht auf einzelne Angelegenheiten beschränken, wenn weitere Bedürfnisse absehbar sind.