Schutzbedürftigkeit (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dabei ist auch die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 390 Abs. 2 ZGB). Im Weiteren hat die Massnahme subsidiär und verhältnismässig zu sein (Art. 389 ZGB). Das heisst, Erwachsenenschutzmassnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen eines Schwächezustandes nicht anders begegnet werden kann und die Massnahme erforderlich und geeignet ist.