Gleichzeitig haben sie die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich zu erhalten und zu fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Voraussetzung einer beistandschaftlichen Massnahme ist ein Schwächezustand, der in einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder in einem ähnlichen Schwächezustand des Betroffenen liegt sowie eine daraus folgende 2014 Zivilrecht 323