schränkung der Handlungsfähigkeit). Dieses kenne die Einschränkung "soweit nötig" weder in administrativen noch in finanziellen Belangen. 3.3. Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Gleichzeitig haben sie die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich zu erhalten und zu fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB).