Insbesondere sei unklar, in welchem Verhältnis diese zueinander stehen würden. Während die Mandatsträgerin gemäss Punkt 4 beim Erledigen der finanziellen und administrativen Angelegenheiten nur "soweit nötig" zur Vertretung beauftragt sei, insbesondere im Verkehr mit Dritten, fehle bei Punkt 5 eine solche Einschränkung, obwohl es ebenfalls um die Erledigung der finanziellen Angelegenheiten (insbesondere die Einkommens- und Vermögensverwaltung) gehe. Angesicht der starken Hilfsbedürftigkeit der Betroffenen hätte die Vorinstanz bei der Formulierung des Aufgabenkatalogs das Muster der KOKES unter Ziff. 5.5.3. übernehmen müssen (Kombination von Beistandschaften, teilweise mit Ein-