Anders als im bisherigen Recht sei mit dem revidierten Erwachsenenschutzrecht die stigmatisierende Wirkung einer Entmündigung eliminiert worden. Die Terminologie sei angepasst worden und die Massnahmen würden nicht mehr publiziert. Da eine dauerhaft urteilsunfähige Person den Unterschied dieser Massnahmen sowieso nicht mehr erfassen könne, werde sie durch die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft auch subjektiv nicht belastet. Schliesslich seien die von der Vorinstanz verwendeten Umschreibungen der mandatsgebundenen Aufgaben nicht praxistauglich.