Bereits der Wortlaut von Art. 394 Abs. 1 ZGB spreche in Fällen, wo die Betroffenen keinerlei Angelegenheiten mehr selber erledigen könnten, gegen eine Vertretungsbeistandschaft, die zu errichten sei, wenn die hilfsbedürftige Person nur bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen könne und deshalb vertreten werden müsse. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass eine umfassende Beistandschaft angeordnet werden müsse, wenn eine Person ihre Angelegenheiten überhaupt nicht mehr selber erledigen könne. 322 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014