Es sei daher widersprüchlich und sinnlos, ihre Handlungsfähigkeit formell zu erhalten. Dies würde vielmehr auf einen blossen "Etikettenschwindel" heraus laufen und die Gefahr bergen, dass je nach Haltung des Gläubigers die Urteilsfähigkeit zuerst in einem Prozess festgestellt werden müsse. Wobei der schutzbedürftigen Person sogar die Klägerrolle zukommen könne, wenn der Gläubiger unter Umständen über einen "abgenötigten" Rechtsöffnungstitel verfüge. Faktisch könne eine urteilsunfähige Person von der formell noch bestehenden Handlungsfähigkeit gar keinen Gebrauch mehr machen. Bereits der Wortlaut von Art.