3.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert die vorinstanzlich angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit nur teilweisem Entzug der Handlungsfähigkeit und verlangt eine umfassende Beistandschaft, da die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit "massgeschneidertem" Aufgabenkatalog in der Praxis zu mehr Rechtsunsicherheit führe als eine umfassende Beistandschaft. Die Betroffene sei dauerhaft urteilsunfähig und verfüge über keine Ressourcen mehr, die sie zur Regelung der Personen- und Vermögenssorge oder im Rechtsverkehr zweckmässig einsetzen könne. Es sei daher widersprüchlich und sinnlos, ihre Handlungsfähigkeit formell zu erhalten.