wahrscheinlich erscheine. Die Betroffene vermöge keinerlei Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge oder des Rechtsverkehrs selber zu erledigen, weshalb eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie ein umfassender Aufgabenkatalog zu errichten sei. Aufgrund der starken Demenz und der hohen Pflegebedürftigkeit sei indes eine umfassende Einschränkung der Handlungsfähigkeit nicht notwendig und es genüge, diese auf die Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie Rechtsgeschäfte mit finanziellen Folgen zu beschränken (E. 2.2). 3.2.