3. 3.1. Die Vorinstanz erwog zur Schutzbedürftigkeit der Betroffenen, die progrediente dementielle Erkrankung erlaube es der Schutzbedürftigen nicht mehr, Entscheidungen zu treffen, weshalb sie mittlerweile selbst im alltäglichen Leben umfassender Hilfe bedürfe. Die Betroffene befinde sich seit mehreren Jahren im Alters- und Pflegeheim X. und sei schwer pflegebedürftig, wobei eine weitere Verschlechterung der Erkrankung in den nächsten Monaten als sehr 2014 Zivilrecht 321