{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2014-11-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2014-17_2014-11-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2750", "Checksum": "454dc286e3763e52c4fa02e88bc1d786"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2014.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 14.11.2014 XBE.2014.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 394 i.V.m. Art. 395, Art. 398 ZGB \nBei stark ausgeprägter Demenz reicht eine Vertretungsbeistandschaft mit besonders breit gefasstem Auftrag in der Regel aus, um dem Schutzbedürfnis der betagten Person zu begegnen. Liegt eine offensichtliche Handlungsunfähigkeit der betroffenen Person vor, ist keine Beschränkung der Handlungsfähigkeit anzuordnen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:13", "Checksum": "e93fab2b91c53e7d19766dd884933aa2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 14.11.2014 XBE.2014.17\nRegeste:\nArt. 394 i.V.m. Art. 395, Art. 398 ZGB \nBei stark ausgeprägter Demenz reicht eine Vertretungsbeistandschaft mit besonders breit gefasstem Auftrag in der Regel aus, um dem Schutzbedürfnis der betagten Person zu begegnen. Liegt eine offensichtliche Handlungsunfähigkeit der betroffenen Person vor, ist keine Beschränkung der Handlungsfähigkeit anzuordnen.\n\n320 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014\n\nMandatsführung zu haben. Berichtigungen haben daher die Ausnahme zu bleiben. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor, nachdem\nweder dargelegt wird noch ersichtlich ist, dass der Rechenschaftsbericht nicht aussagekräftig ist und alle Beteiligten mit der Mandatsführung und dem Massnahmeumfang einverstanden sind.\nIm Übrigen steht es der Beschwerdeführerin frei, der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde ihre Sicht der Dinge schriftlich\ndarzulegen, womit diese Eingang in die Akten findet. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist somit mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.\n\n61 Art. 394 i.V.m. Art. 395, Art. 398 ZGB\nBei stark ausgeprägter Demenz reicht eine Vertretungsbeistandschaft mit\nbesonders breit gefasstem Auftrag in der Regel aus, um dem Schutzbedürfnis der betagten Person zu begegnen. Liegt eine offensichtliche Handlungsunfähigkeit der betroffenen Person vor, ist keine Beschränkung der\nHandlungsfähigkeit anzuordnen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 14. November 2014 in Sachen T. G. (XBE.2014.17).\n\nAus den Erwägungen\n\n3.\n3.1.\nDie Vorinstanz erwog zur Schutzbedürftigkeit der Betroffenen,\ndie progrediente dementielle Erkrankung erlaube es der Schutzbedürftigen nicht mehr, Entscheidungen zu treffen, weshalb sie mittlerweile selbst im alltäglichen Leben umfassender Hilfe bedürfe. Die\nBetroffene befinde sich seit mehreren Jahren im Alters- und Pflegeheim X. und sei schwer pflegebedürftig, wobei eine weitere Verschlechterung der Erkrankung in den nächsten Monaten als sehr\n2014 Zivilrecht 321\n\nwahrscheinlich erscheine. Die Betroffene vermöge keinerlei Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge oder des Rechtsverkehrs selber zu erledigen, weshalb eine Vertretungsbeistandschaft\nmit Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie ein umfassender\nAufgabenkatalog zu errichten sei. Aufgrund der starken Demenz und\nder hohen Pflegebedürftigkeit sei indes eine umfassende Einschränkung der Handlungsfähigkeit nicht notwendig und es genüge, diese\nauf die Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie Rechtsgeschäfte mit finanziellen Folgen zu beschränken (E. 2.2).\n3.2.\nDie Beschwerdeführerin kritisiert die vorinstanzlich angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit nur teilweisem Entzug der Handlungsfähigkeit und verlangt eine umfassende Beistandschaft, da die\nErrichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit \"massgeschneidertem\" Aufgabenkatalog in der Praxis zu mehr Rechtsunsicherheit führe als eine umfassende Beistandschaft.\nDie Betroffene sei dauerhaft urteilsunfähig und verfüge über\nkeine Ressourcen mehr, die sie zur Regelung der Personen- und Vermögenssorge oder im Rechtsverkehr zweckmässig einsetzen könne.\nEs sei daher widersprüchlich und sinnlos, ihre Handlungsfähigkeit\nformell zu erhalten. Dies würde vielmehr auf einen blossen \"Etikettenschwindel\" heraus laufen und die Gefahr bergen, dass je nach\nHaltung des Gläubigers die Urteilsfähigkeit zuerst in einem Prozess\nfestgestellt werden müsse. Wobei der schutzbedürftigen Person sogar\ndie Klägerrolle zukommen könne, wenn der Gläubiger unter Umständen über einen \"abgenötigten\" Rechtsöffnungstitel verfüge. Faktisch könne eine urteilsunfähige Person von der formell noch bestehenden Handlungsfähigkeit gar keinen Gebrauch mehr machen.\nBereits der Wortlaut von Art. 394 Abs. 1 ZGB spreche in Fällen,\nwo die Betroffenen keinerlei Angelegenheiten mehr selber erledigen\nkönnten, gegen eine Vertretungsbeistandschaft, die zu errichten sei,\nwenn die hilfsbedürftige Person nur bestimmte Angelegenheiten\nnicht erledigen könne und deshalb vertreten werden müsse. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass eine umfassende Beistandschaft angeordnet werden müsse, wenn eine Person ihre Angelegenheiten überhaupt nicht mehr selber erledigen könne.\n322 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014\n\n"}