316 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014 Abs. 2 ZPO). Im freiwilligen (nichtstreitigen) Verfahren kommt ein solcher Rückgriff nach dem oben Aufgeführten aber nicht in Frage. Es bleibt folglich dabei, dass der Antragsteller die Gerichtskosten übernehmen muss und auch seine Parteikosten selber zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 5P.212/2005 vom 22. August 2005 E. 2.2). Anders wäre nur zu entscheiden, wenn im Sinne von Art. 107 Abs. 2 ZPO Gerichtskosten entstanden sind, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben und diese aus Billigkeitsgründen dem Kanton aufzuerlegen wären (Art. 107 Abs. 2 ZPO) oder aber unnötige Kosten gemäss Art.