{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2014-06-30", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2014-11_2014-06-30.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2747", "Checksum": "8c75e2df18d43a19089e7c0ecafff05e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2014.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 30.06.2014 XBE.2014.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 425 ZGB \nAnders als die periodische Berichterstattung (Art. 415 ZGB) dient der Schlussbericht (Art. 425 ZGB) der Information und nicht der Überprüfung der Mandatsführung. Die Behörde genehmigt den Schlussbericht, soweit er der Informationspflicht genügt. Die Mandatsführung durch den Beistand kann daher nicht Gegenstand einer Beschwerde gegen die Genehmigung des Schlussberichts sein. Allfällige Verfehlungen des Beistandes sind auf dem Weg der Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 f. ZGB geltend zu machen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:24", "Checksum": "e4ee3076c6008482940819532a142e35", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 30.06.2014 XBE.2014.11\nRegeste:\nArt. 425 ZGB \nAnders als die periodische Berichterstattung (Art. 415 ZGB) dient der Schlussbericht (Art. 425 ZGB) der Information und nicht der Überprüfung der Mandatsführung. Die Behörde genehmigt den Schlussbericht, soweit er der Informationspflicht genügt. Die Mandatsführung durch den Beistand kann daher nicht Gegenstand einer Beschwerde gegen die Genehmigung des Schlussberichts sein. Allfällige Verfehlungen des Beistandes sind auf dem Weg der Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 f. ZGB geltend zu machen.\n\n316 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014\n\nAbs. 2 ZPO). Im freiwilligen (nichtstreitigen) Verfahren kommt ein\nsolcher Rückgriff nach dem oben Aufgeführten aber nicht in Frage.\nEs bleibt folglich dabei, dass der Antragsteller die Gerichtskosten\nübernehmen muss und auch seine Parteikosten selber zu tragen hat\n(Urteil des Bundesgerichts 5P.212/2005 vom 22. August 2005\nE. 2.2). Anders wäre nur zu entscheiden, wenn im Sinne von Art. 107\nAbs. 2 ZPO Gerichtskosten entstanden sind, die weder eine Partei\nnoch Dritte veranlasst haben und diese aus Billigkeitsgründen dem\nKanton aufzuerlegen wären (Art. 107 Abs. 2 ZPO) oder aber unnötige Kosten gemäss Art. 108 Abs. 2 ZPO darstellen würden. Doch\nselbst in diesen Fällen werden nach der Praxis des Obergerichts des\nKantons Aargau keine Parteientschädigungen zulasten des Kantons\nausgerichtet, nachdem in Fällen fehlerhafter Gerichtshandlungen\nweder die ZPO noch das kantonale Recht eine Rechtsgrundlage dazu\nkennen (Art. 107 Abs. 2 und 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 22 ff.\nEG ZPO; vgl. Entscheide der 3. und 5. Zivilkammer des Obergerichts Aargau vom 17. März 2014 [ZSU.2013. 301] E. 8.2, vom\n25. Februar 2013 [ZSU.2012.353] E. 3 und vom 17. Februar 2014\n[ZSU.2013.328] E. 3).\n\n58 Art. 425 ZGB\nAnders als die periodische Berichterstattung (Art. 415 ZGB) dient der\nSchlussbericht (Art. 425 ZGB) der Information und nicht der Überprüfung der Mandatsführung. Die Behörde genehmigt den Schlussbericht,\nsoweit er der Informationspflicht genügt. Die Mandatsführung durch den\nBeistand kann daher nicht Gegenstand einer Beschwerde gegen die\nGenehmigung des Schlussberichts sein. Allfällige Verfehlungen des Beistandes sind auf dem Weg der Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454\nf. ZGB geltend zu machen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 30. Juni 2014 in Sachen Y. M. (XBE.2014.11).\n2014 Zivilrecht 317\n\n59 § 14 V KESR\nDie Gemeinde ist in der Entschädigungsorganisation der kindes- und erwachsenenschutzrechtlichen Mandatsträger frei. Es ist nicht Sache der\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde, im Rahmen der Festsetzung\nder Mandatsentschädigung eines Berufsbeistandes zu prüfen, inwieweit\ndie kostenpflichtige Gemeinde einer allfälligen verbandsinternen Entschädigungspflicht nachgekommen ist.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 10. Oktober 2014 in Sachen B. R. (XBE.2014.29).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.3.\nNach Massgabe von Art. 404 Abs. 1 ZGB hat der Beistand Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Unterschreitet das Vermögen der betroffenen Person nach Belastung der\nEntschädigung den Mindestsatz von Fr. 15'000.00, ist die Entschädigung sowie der Spesen- und Auslagenersatz des Beistands von der\nGemeinde zu tragen (Art. 404 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 67 Abs. 4\nEG ZGB und § 14 Abs. 1 V KESR). Der Anspruch auf Entschädigung des Beistandes gilt unabhängig davon, ob ein Privatbeistand\noder ein Berufsbeistand eingesetzt worden ist. Es wäre allerdings\nnicht richtig, wenn der Berufsbeistand zusätzlich zu seinem Lohn\nnoch ein Entgelt aus dem geführten Mandat erhält (REUSSER, in:\nBasler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 33 zu Art. 404\nZGB). § 14 Abs. 2 V KESR sieht vor, dass die Gemeinde Berufsbeistände selbst besolden und die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Entschädigung (Art. 404 Abs. 2 ZGB)\nsowie Spesen- und Auslagenersatz aus dem Vermögen der betroffenen Person für sich vereinnahmen kann. In der Organisationsstruktur\n"}