{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2013-11-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2013-86_2013-11-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2743", "Checksum": "cdceb014e2fe4e08f33e2cb11e76bd39"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2013.86"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 11.11.2013 XBE.2013.86"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 65d und § 67q Abs. 1 lit. b EG ZGB \nFür Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringungen von minderjährigen Personen zur Behandlung einer psychischen Störung ist das Verwaltungsgericht zuständig (§ 67q Abs. 1 lit. b EG ZGB). Richtet sich die Beschwerde in solchen Fällen inhaltlich lediglich gegen die Aufhebung der elterlichen Obhut und damit gegen die materiellen Voraussetzungen nach Art. 310 Abs. 1 ZGB, nicht aber gegen die Unterbringung des Kindes, ist indes das Zivilgericht des Obergerichts, Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz, zuständig (§ 65d EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:43", "Checksum": "9b8848867d72c2de00160604171c6082", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 11.11.2013 XBE.2013.86\nRegeste:\n§ 65d und § 67q Abs. 1 lit. b EG ZGB \nFür Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringungen von minderjährigen Personen zur Behandlung einer psychischen Störung ist das Verwaltungsgericht zuständig (§ 67q Abs. 1 lit. b EG ZGB). Richtet sich die Beschwerde in solchen Fällen inhaltlich lediglich gegen die Aufhebung der elterlichen Obhut und damit gegen die materiellen Voraussetzungen nach Art. 310 Abs. 1 ZGB, nicht aber gegen die Unterbringung des Kindes, ist indes das Zivilgericht des Obergerichts, Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz, zuständig (§ 65d EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts).\n\n2014 Zivilrecht 311\n\nI. Zivilrecht\n\nA. Familienrecht\n\n54 § 65d und § 67q Abs. 1 lit. b EG ZGB\nFür Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringungen\nvon minderjährigen Personen zur Behandlung einer psychischen Störung\nist das Verwaltungsgericht zuständig (§ 67q Abs. 1 lit. b EG ZGB). Richtet sich die Beschwerde in solchen Fällen inhaltlich lediglich gegen die\nAufhebung der elterlichen Obhut und damit gegen die materiellen\nVoraussetzungen nach Art. 310 Abs. 1 ZGB, nicht aber gegen die Unterbringung des Kindes, ist indes das Zivilgericht des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, zuständig (§ 65d EG ZGB\ni.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 11. November 2013 in Sachen D. M. (XBE.2013.86).\n\n55 Art. 425 ZGB\nVerstirbt eine verbeiständete Person, ist deren Todestag Stichtag für die\nSchlussrechnung des Beistandes. Allfällige nach diesem Datum vorgenommene vermögensrelevante Handlungen wie die Bezahlung von Heimkosten – selbst wenn diese auf erbrachte Dienstleistungen während der\nMandatszeit zurückzuführen sind – sind nicht in die Schlussrechnung zu\nintegrieren, sondern gegebenenfalls in einer zusätzlichen Übergaberechnung abzulegen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 5. Dezember 2013 in Sachen J. H. (XBE.2013.74).\n"}