2014 Zivilrecht 311 I. Zivilrecht A. Familienrecht 54 § 65d und § 67q Abs. 1 lit. b EG ZGB Für Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringungen von minderjährigen Personen zur Behandlung einer psychischen Störung ist das Verwaltungsgericht zuständig (§ 67q Abs. 1 lit. b EG ZGB). Rich- tet sich die Beschwerde in solchen Fällen inhaltlich lediglich gegen die Aufhebung der elterlichen Obhut und damit gegen die materiellen Voraussetzungen nach Art. 310 Abs. 1 ZGB, nicht aber gegen die Unter- bringung des Kindes, ist indes das Zivilgericht des Obergerichts, Kam- mer für Kindes- und Erwachsenenschutz, zuständig (§ 65d EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungs- ordnung des Obergerichts). Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz, vom 11. November 2013 in Sachen D. M. (XBE.2013.86). 55 Art. 425 ZGB Verstirbt eine verbeiständete Person, ist deren Todestag Stichtag für die Schlussrechnung des Beistandes. Allfällige nach diesem Datum vorge- nommene vermögensrelevante Handlungen wie die Bezahlung von Heim- kosten – selbst wenn diese auf erbrachte Dienstleistungen während der Mandatszeit zurückzuführen sind – sind nicht in die Schlussrechnung zu integrieren, sondern gegebenenfalls in einer zusätzlichen Übergaberech- nung abzulegen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz, vom 5. Dezember 2013 in Sachen J. H. (XBE.2013.74).