55 Art. 425 ZGB Verstirbt eine verbeiständete Person, ist deren Todestag Stichtag für die Schlussrechnung des Beistandes. Allfällige nach diesem Datum vorgenommene vermögensrelevante Handlungen wie die Bezahlung von Heimkosten – selbst wenn diese auf erbrachte Dienstleistungen während der Mandatszeit zurückzuführen sind – sind nicht in die Schlussrechnung zu integrieren, sondern gegebenenfalls in einer zusätzlichen Übergaberechnung abzulegen.