{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2013-12-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2013-74_2013-12-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2744", "Checksum": "b066baaa639431b51d0cc9fc472398e7"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2013.74"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 05.12.2013 XBE.2013.74"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 425 ZGB \nVerstirbt eine verbeiständete Person, ist deren Todestag Stichtag für die Schlussrechnung des Beistandes. Allfällige nach diesem Datum vorgenommene vermögensrelevante Handlungen wie die Bezahlung von Heimkosten –selbst wenn diese auf erbrachte Dienstleistungen während der Mandatszeit zurückzuführen sind –sind nicht in die Schlussrechnung zu integrieren, sondern gegebenenfalls in einer zusätzlichen Übergaberechnung abzulegen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:39", "Checksum": "8136e0a666d932d96190ea6cf4755666", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 05.12.2013 XBE.2013.74\nRegeste:\nArt. 425 ZGB \nVerstirbt eine verbeiständete Person, ist deren Todestag Stichtag für die Schlussrechnung des Beistandes. Allfällige nach diesem Datum vorgenommene vermögensrelevante Handlungen wie die Bezahlung von Heimkosten –selbst wenn diese auf erbrachte Dienstleistungen während der Mandatszeit zurückzuführen sind –sind nicht in die Schlussrechnung zu integrieren, sondern gegebenenfalls in einer zusätzlichen Übergaberechnung abzulegen.\n\n2014 Zivilrecht 311\n\nI. Zivilrecht\n\nA. Familienrecht\n\n54 § 65d und § 67q Abs. 1 lit. b EG ZGB\nFür Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische Unterbringungen\nvon minderjährigen Personen zur Behandlung einer psychischen Störung\nist das Verwaltungsgericht zuständig (§ 67q Abs. 1 lit. b EG ZGB). Richtet sich die Beschwerde in solchen Fällen inhaltlich lediglich gegen die\nAufhebung der elterlichen Obhut und damit gegen die materiellen\nVoraussetzungen nach Art. 310 Abs. 1 ZGB, nicht aber gegen die Unterbringung des Kindes, ist indes das Zivilgericht des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, zuständig (§ 65d EG ZGB\ni.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und Anhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 11. November 2013 in Sachen D. M. (XBE.2013.86).\n\n55 Art. 425 ZGB\nVerstirbt eine verbeiständete Person, ist deren Todestag Stichtag für die\nSchlussrechnung des Beistandes. Allfällige nach diesem Datum vorgenommene vermögensrelevante Handlungen wie die Bezahlung von Heimkosten – selbst wenn diese auf erbrachte Dienstleistungen während der\nMandatszeit zurückzuführen sind – sind nicht in die Schlussrechnung zu\nintegrieren, sondern gegebenenfalls in einer zusätzlichen Übergaberechnung abzulegen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 5. Dezember 2013 in Sachen J. H. (XBE.2013.74).\n312 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2014\n\n56 Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB\nBei der Eignungsprüfung der vorsorgebeauftragten Person ist nicht der\ngleich hohe Massstab anzusetzen wie bei Mandatsträgern behördlicher\nMassnahmen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 3. April 2014 in Sachen H. S. und J. S. (XBE.2013.108).\n\nAus den Erwägungen\n\n4.3.\nAus den Vorakten geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer auf Hilfe angewiesen ist. Zu prüfen gilt es aber\nzunächst, ob von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme\nabgesehen werden kann, weil der Beschwerdeführer für den Fall\nseiner Hilfsbedürftigkeit rechtzeitig vorgesorgt hat und die bezeichnete Person gewillt und in der Lage ist, die erforderlichen Unterstüt-\nzungs- und Hilfeleistungen ausreichend zu erbringen bzw. angemessen sicherzustellen.\nDas neue Recht legt grossen Wert auf die Subsidiarität des\nstaatlichen Eingriffs, wonach behördliche Massnahmen nur anzuordnen sind, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person\nnicht ausreichend durch die Familie oder Dritte sichergestellt werden\nkann oder von vornherein nicht ausreicht. Zusätzlich werden behördliche Massnahmen notwendig, wenn eine Person urteilsunfähig wird\nund keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen wurde\nbzw. die Massnahmen von Gesetzes wegen (Art. 374 ff. ZGB) nicht\ngenügen (Art. 389 ZGB). Auch wenn die Zweiteilung zwischen eigener privater Vorsorge einerseits und behördlichen Massnahmen andererseits im neuen Recht zentral ist, lassen sich die Institutionen nicht\nvollständig trennen. Eine gewisse staatliche Kontrolle ist auch bei\nder eigenen und privaten Vorsorge notwendig, um das mit dem Erwachsenenschutzrecht bezweckte Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen (Art. 388 Abs. 1 ZGB). So hat die Erwachsenenschutzbehörde insbesondere bei Vorsorgeaufträgen zu\n"}