Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 14. August 2013 i.S. D.D.M. ca. A.E. (ZVE.2012.68). Sachverhalt Die Klägerin forderte mit ihrer Klage vom Beklagten die Rückzahlung des von ihr an die Gläubiger des Beklagten bezahlten Betrages von Fr. 14'714.75 zuzüglich Zins. Sie stützte ihren Anspruch vor Bezirksgericht auf die Schuldübernahme gemäss Art. 176 OR. Die Vorinstanz wies die Klage vollumfänglich ab. Dagegen erhebt die Klägerin Berufung. Aus den Erwägungen