Die Erwachsenenschutzbehörde ist verpflichtet, die betroffene Person auf das Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen, und begeht eine formelle Rechtsverweigerung, wenn sie dies unterlässt. Das neue Recht gewichtet das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person stärker als das bisherige. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 11. November 2013 in Sachen I. S. und S. S. (XBE.2013.65). 2013 Zivilrecht 371 B. Obligationenrecht