{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2013-11-11", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2013-65_2013-11-11.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2851", "Checksum": "0fd3cab6a75f5eef3499d2aa21429d5f"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2013.65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 11.11.2013 XBE.2013.65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 401 Abs. 1 ZGB; \nWenn von der betroffenen Person eine Vertrauensperson vorgeschlagen wird, ist diesem Vorschlag gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB nachzukommen, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. 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Nicht erforderlich ist dabei, dass die vorgeschlagene Person die geeignetste unter mehreren möglichen Betreuungspersonen ist. Die Erwachsenenschutzbehörde ist verpflichtet, die betroffene Person auf das Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen, und begeht eine formelle Rechtsverweigerung, wenn sie dies unterlässt. Das neue Recht gewichtet das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person stärker als das bisherige.\n\n370 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013\n\nUnterhaltspflicht der Eltern gemäss Art. 276 ZGB nicht. Abmachungen über das Pflegegeld sind daher nicht Unterhaltsverträge im Sinne\nvon Art. 287/288 ZGB und bedürfen keiner behördlichen Genehmigung (CYRIL HEGNAUER, in: Berner Kommentar, Band II, 2. Abteilung, 2. Teilband, 1. Unterteilband, 1997, N. 8 und 20 zu Art. 294\nZGB). Ein allfälliger Rechtsstreit über Bestand, Umfang oder Inhalt\ndes Pflegegeldes ist demzufolge auf dem ordentlichen Zivilprozessweg auszutragen (KARIN ANDERER, Das Pflegegeld in der Dauerfamilienpflege und die sozialversicherungsrechtliche Rechtsstellung\nder Pflegeeltern, in: Schriften zum Sozialversicherungsrecht, 2012,\nN. 99, S. 35). Auf die Beschwerde ist somit mangels sachlicher\nZuständigkeit nicht einzutreten.\n2.3.\nIm Übrigen gilt es festzuhalten, dass die Kindsmutter durch die\nbehördliche Aufhebung der elterlichen Obhut (Art. 310 ZGB) ihre\nBefugnis über die Pflege, Erziehung und das Aufenthaltsrecht des\nKindes zu bestimmen verloren hat. Vertragsparteien des Pflegevertrags sind daher die Pflegeeltern W. und das Gemeinwesen (ROELLI/\nMEULI-LEHNI, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,\n2. Auflage 2012, N. 2 zu Art. 294 ZGB; KARIN ANDERER, a.a.O.,\nN. 272 ff., S. 97 f.).\n\n65 Art. 401 Abs. 1 ZGB;\nWenn von der betroffenen Person eine Vertrauensperson vorgeschlagen\nwird, ist diesem Vorschlag gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB nachzukommen,\nwenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu\nderen Übernahme bereit ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die vorgeschlagene Person die geeignetste unter mehreren möglichen Betreuungspersonen ist. Die Erwachsenenschutzbehörde ist verpflichtet, die betroffene Person auf das Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen, und begeht\neine formelle Rechtsverweigerung, wenn sie dies unterlässt. Das neue\nRecht gewichtet das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person stärker als das bisherige.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 11. November 2013 in Sachen I. S. und S. S. (XBE.2013.65).\n2013 Zivilrecht 371\n\nB. Obligationenrecht\n\n66 Art. 419 und Art. 422 OR, Art. 423 OR\nEchte Geschäftsführung ohne Auftrag verneint. Der Beklagte hat die\nZahlung seiner Schulden durch die Klägerin widerspruchslos akzeptiert\nund sich den aus der Schuldentilgung gegenüber den ursprünglichen\nGläubigern entsprungenen Vorteil, die Entschuldung ihnen gegenüber,\nangeeignet (Art. 423 Abs. 1 OR). Es ist offensichtlich, dass der Beklagte\ndurch diesen Vorteil im Umfang der klägerischen Bezahlung bereichert\nist. Gestützt auf Art. 423 Abs. 2 OR ist er damit zur Rückzahlung an die\nKlägerin verpflichtet.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 14. August 2013\ni.S. D.D.M. ca. A.E. (ZVE.2012.68).\n\nSachverhalt\n\nDie Klägerin forderte mit ihrer Klage vom Beklagten die Rückzahlung des von ihr an die Gläubiger des Beklagten bezahlten Betrages von Fr. 14'714.75 zuzüglich Zins. Sie stützte ihren Anspruch vor\nBezirksgericht auf die Schuldübernahme gemäss Art. 176 OR. Die\nVorinstanz wies die Klage vollumfänglich ab. Dagegen erhebt die\nKlägerin Berufung.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.2.\n2.2.1.\n(…)\nDie Klägerin machte erstmals in der Berufung geltend, ihr Anspruch stütze sich auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf ungerechtfertigte Bereicherung. Da sie sich für diese neue rechtliche Be-\n"}