370 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013 Unterhaltspflicht der Eltern gemäss Art. 276 ZGB nicht. Abmachun- gen über das Pflegegeld sind daher nicht Unterhaltsverträge im Sinne von Art. 287/288 ZGB und bedürfen keiner behördlichen Genehmi- gung (CYRIL HEGNAUER, in: Berner Kommentar, Band II, 2. Abtei- lung, 2. Teilband, 1. Unterteilband, 1997, N. 8 und 20 zu Art. 294 ZGB). Ein allfälliger Rechtsstreit über Bestand, Umfang oder Inhalt des Pflegegeldes ist demzufolge auf dem ordentlichen Zivilprozess- weg auszutragen (KARIN ANDERER, Das Pflegegeld in der Dauer- familienpflege und die sozialversicherungsrechtliche Rechtsstellung der Pflegeeltern, in: Schriften zum Sozialversicherungsrecht, 2012, N. 99, S. 35). Auf die Beschwerde ist somit mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. 2.3. Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass die Kindsmutter durch die behördliche Aufhebung der elterlichen Obhut (Art. 310 ZGB) ihre Befugnis über die Pflege, Erziehung und das Aufenthaltsrecht des Kindes zu bestimmen verloren hat. Vertragsparteien des Pflegever- trags sind daher die Pflegeeltern W. und das Gemeinwesen (ROELLI/ MEULI-LEHNI, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Auflage 2012, N. 2 zu Art. 294 ZGB; KARIN ANDERER, a.a.O., N. 272 ff., S. 97 f.). 65 Art. 401 Abs. 1 ZGB; Wenn von der betroffenen Person eine Vertrauensperson vorgeschlagen wird, ist diesem Vorschlag gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB nachzukommen, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die vorge- schlagene Person die geeignetste unter mehreren möglichen Betreuungs- personen ist. Die Erwachsenenschutzbehörde ist verpflichtet, die betrof- fene Person auf das Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen, und begeht eine formelle Rechtsverweigerung, wenn sie dies unterlässt. Das neue Recht gewichtet das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person stär- ker als das bisherige. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz, vom 11. November 2013 in Sachen I. S. und S. S. (XBE.2013.65). 2013 Zivilrecht 371 B. Obligationenrecht 66 Art. 419 und Art. 422 OR, Art. 423 OR Echte Geschäftsführung ohne Auftrag verneint. Der Beklagte hat die Zahlung seiner Schulden durch die Klägerin widerspruchslos akzeptiert und sich den aus der Schuldentilgung gegenüber den ursprünglichen Gläubigern entsprungenen Vorteil, die Entschuldung ihnen gegenüber, angeeignet (Art. 423 Abs. 1 OR). Es ist offensichtlich, dass der Beklagte durch diesen Vorteil im Umfang der klägerischen Bezahlung bereichert ist. Gestützt auf Art. 423 Abs. 2 OR ist er damit zur Rückzahlung an die Klägerin verpflichtet. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 14. August 2013 i.S. D.D.M. ca. A.E. (ZVE.2012.68). Sachverhalt Die Klägerin forderte mit ihrer Klage vom Beklagten die Rück- zahlung des von ihr an die Gläubiger des Beklagten bezahlten Betra- ges von Fr. 14'714.75 zuzüglich Zins. Sie stützte ihren Anspruch vor Bezirksgericht auf die Schuldübernahme gemäss Art. 176 OR. Die Vorinstanz wies die Klage vollumfänglich ab. Dagegen erhebt die Klägerin Berufung. Aus den Erwägungen 2.2. 2.2.1. (…) Die Klägerin machte erstmals in der Berufung geltend, ihr An- spruch stütze sich auf Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf unge- rechtfertigte Bereicherung. Da sie sich für diese neue rechtliche Be-