64 Art. 294 Abs. 1 ZGB; Abmachungen über das Pflegegeld sind schuldrechtlicher Natur und keine Unterhaltsverträge im Sinne von Art. 287/288 ZGB, weshalb sie keiner behördlichen Genehmigung bedürfen. Vertragsparteien sind bei erfolgter behördlicher Aufhebung der elterlichen Obhut die Pflegeeltern und das Gemeinwesen. Ein allfälliger Rechtsstreit ist auf dem ordentlichen Zivilprozessweg auszutragen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 28. Oktober 2013 in Sachen L. G. (XBE.2013.47). Aus den Erwägungen