Sachzusammenhang und Prozessökonomie legen es daher nahe, die El- tern-Kind-Beziehung umfassend im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu beurteilen. Dies entspricht auch der Idee, die hinter der gerichtlichen Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen steht und die in Art. 315a Abs. 1 ZGB Ausdruck findet (BGE 125 III 401 E. 2. b/dd).