{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2013-10-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2013-47_2013-10-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2850", "Checksum": "8edf0ad1d4d115719252159867bb4560"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2013.47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 28.10.2013 XBE.2013.47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 294 Abs. 1 ZGB;\nAbmachungen über das Pflegegeld sind schuldrechtlicher Natur und keine Unterhaltsverträge im Sinne von Art. 287/288 ZGB, weshalb sie keiner behördlichen Genehmigung bedürfen. Vertragsparteien sind bei erfolgter behördlicher Aufhebung der elterlichen Obhut die Pflegeeltern und das Gemeinwesen. Ein allfälliger Rechtsstreit ist auf dem ordentlichen Zivilprozessweg auszutragen."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:43", "Checksum": "54ab21f5fcbca1ffb03bad7bf823543d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 28.10.2013 XBE.2013.47\nRegeste:\nArt. 294 Abs. 1 ZGB;\nAbmachungen über das Pflegegeld sind schuldrechtlicher Natur und keine Unterhaltsverträge im Sinne von Art. 287/288 ZGB, weshalb sie keiner behördlichen Genehmigung bedürfen. Vertragsparteien sind bei erfolgter behördlicher Aufhebung der elterlichen Obhut die Pflegeeltern und das Gemeinwesen. Ein allfälliger Rechtsstreit ist auf dem ordentlichen Zivilprozessweg auszutragen.\n\n2013 Zivilrecht 369\n\n3.2.\nDie vom Beschwerdeführer angefochtenen Punkte stehen mit\nder Frage des Obhutsentzugs in so engem Zusammenhang, dass deren separate Beurteilung im Beschwerdeverfahren nicht sinnvoll erscheint. Ausserdem hat das Bezirksgericht infolge der seit dem\n2. Mai 2013 rechtshängigen Scheidung der Kindseltern ohnehin über\ndie Beziehung zwischen A. und ihren Eltern zu befinden. Sachzusammenhang und Prozessökonomie legen es daher nahe, die El-\ntern-Kind-Beziehung umfassend im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu beurteilen. Dies entspricht auch der Idee, die hinter der\ngerichtlichen Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen steht und\ndie in Art. 315a Abs. 1 ZGB Ausdruck findet (BGE 125 III 401 E. 2.\nb/dd).\n\n64 Art. 294 Abs. 1 ZGB;\nAbmachungen über das Pflegegeld sind schuldrechtlicher Natur und\nkeine Unterhaltsverträge im Sinne von Art. 287/288 ZGB, weshalb sie\nkeiner behördlichen Genehmigung bedürfen. Vertragsparteien sind bei\nerfolgter behördlicher Aufhebung der elterlichen Obhut die Pflegeeltern\nund das Gemeinwesen. Ein allfälliger Rechtsstreit ist auf dem ordentlichen Zivilprozessweg auszutragen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 28. Oktober 2013 in Sachen L. G. (XBE.2013.47).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.2.\nKommen Pflegeeltern für die Pflege und Erziehung sowie für\ndie Beherbergung des Kindes auf, haben sie Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder\nsich eindeutig aus den Umständen ergibt (Art. 294 Abs. 1 ZGB). Dieser Anspruch der Pflegeeltern ist, obwohl im Familienrecht geregelt,\nschuldrechtlicher Natur und dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen Leistungen der Pflegeeltern. Das Pflegeverhältnis berührt die\n370 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013\n\nUnterhaltspflicht der Eltern gemäss Art. 276 ZGB nicht. Abmachungen über das Pflegegeld sind daher nicht Unterhaltsverträge im Sinne\nvon Art. 287/288 ZGB und bedürfen keiner behördlichen Genehmigung (CYRIL HEGNAUER, in: Berner Kommentar, Band II, 2. Abteilung, 2. Teilband, 1. Unterteilband, 1997, N. 8 und 20 zu Art. 294\nZGB). Ein allfälliger Rechtsstreit über Bestand, Umfang oder Inhalt\ndes Pflegegeldes ist demzufolge auf dem ordentlichen Zivilprozessweg auszutragen (KARIN ANDERER, Das Pflegegeld in der Dauerfamilienpflege und die sozialversicherungsrechtliche Rechtsstellung\nder Pflegeeltern, in: Schriften zum Sozialversicherungsrecht, 2012,\nN. 99, S. 35). Auf die Beschwerde ist somit mangels sachlicher\nZuständigkeit nicht einzutreten.\n2.3.\nIm Übrigen gilt es festzuhalten, dass die Kindsmutter durch die\nbehördliche Aufhebung der elterlichen Obhut (Art. 310 ZGB) ihre\nBefugnis über die Pflege, Erziehung und das Aufenthaltsrecht des\nKindes zu bestimmen verloren hat. Vertragsparteien des Pflegevertrags sind daher die Pflegeeltern W. und das Gemeinwesen (ROELLI/\nMEULI-LEHNI, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,\n2. Auflage 2012, N. 2 zu Art. 294 ZGB; KARIN ANDERER, a.a.O.,\nN. 272 ff., S. 97 f.).\n\n65 Art. 401 Abs. 1 ZGB;\nWenn von der betroffenen Person eine Vertrauensperson vorgeschlagen\nwird, ist diesem Vorschlag gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB nachzukommen,\nwenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu\nderen Übernahme bereit ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die vorgeschlagene Person die geeignetste unter mehreren möglichen Betreuungspersonen ist. Die Erwachsenenschutzbehörde ist verpflichtet, die betroffene Person auf das Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen, und begeht\neine formelle Rechtsverweigerung, wenn sie dies unterlässt. Das neue\nRecht gewichtet das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person stärker als das bisherige.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 11. November 2013 in Sachen I. S. und S. S. (XBE.2013.65).\n"}