2013 Zivilrecht 369 3.2. Die vom Beschwerdeführer angefochtenen Punkte stehen mit der Frage des Obhutsentzugs in so engem Zusammenhang, dass de- ren separate Beurteilung im Beschwerdeverfahren nicht sinnvoll er- scheint. Ausserdem hat das Bezirksgericht infolge der seit dem 2. Mai 2013 rechtshängigen Scheidung der Kindseltern ohnehin über die Beziehung zwischen A. und ihren Eltern zu befinden. Sach- zusammenhang und Prozessökonomie legen es daher nahe, die El- tern-Kind-Beziehung umfassend im Rahmen des Scheidungsverfah- rens zu beurteilen. Dies entspricht auch der Idee, die hinter der gerichtlichen Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen steht und die in Art. 315a Abs. 1 ZGB Ausdruck findet (BGE 125 III 401 E. 2. b/dd). 64 Art. 294 Abs. 1 ZGB; Abmachungen über das Pflegegeld sind schuldrechtlicher Natur und keine Unterhaltsverträge im Sinne von Art. 287/288 ZGB, weshalb sie keiner behördlichen Genehmigung bedürfen. Vertragsparteien sind bei erfolgter behördlicher Aufhebung der elterlichen Obhut die Pflegeeltern und das Gemeinwesen. Ein allfälliger Rechtsstreit ist auf dem ordentli- chen Zivilprozessweg auszutragen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz, vom 28. Oktober 2013 in Sachen L. G. (XBE.2013.47). Aus den Erwägungen 2.2. Kommen Pflegeeltern für die Pflege und Erziehung sowie für die Beherbergung des Kindes auf, haben sie Anspruch auf ein ange- messenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt (Art. 294 Abs. 1 ZGB). Die- ser Anspruch der Pflegeeltern ist, obwohl im Familienrecht geregelt, schuldrechtlicher Natur und dient dem Ausgleich der wirtschaftli- chen Leistungen der Pflegeeltern. Das Pflegeverhältnis berührt die 370 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013 Unterhaltspflicht der Eltern gemäss Art. 276 ZGB nicht. Abmachun- gen über das Pflegegeld sind daher nicht Unterhaltsverträge im Sinne von Art. 287/288 ZGB und bedürfen keiner behördlichen Genehmi- gung (CYRIL HEGNAUER, in: Berner Kommentar, Band II, 2. Abtei- lung, 2. Teilband, 1. Unterteilband, 1997, N. 8 und 20 zu Art. 294 ZGB). Ein allfälliger Rechtsstreit über Bestand, Umfang oder Inhalt des Pflegegeldes ist demzufolge auf dem ordentlichen Zivilprozess- weg auszutragen (KARIN ANDERER, Das Pflegegeld in der Dauer- familienpflege und die sozialversicherungsrechtliche Rechtsstellung der Pflegeeltern, in: Schriften zum Sozialversicherungsrecht, 2012, N. 99, S. 35). Auf die Beschwerde ist somit mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. 2.3. Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass die Kindsmutter durch die behördliche Aufhebung der elterlichen Obhut (Art. 310 ZGB) ihre Befugnis über die Pflege, Erziehung und das Aufenthaltsrecht des Kindes zu bestimmen verloren hat. Vertragsparteien des Pflegever- trags sind daher die Pflegeeltern W. und das Gemeinwesen (ROELLI/ MEULI-LEHNI, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Auflage 2012, N. 2 zu Art. 294 ZGB; KARIN ANDERER, a.a.O., N. 272 ff., S. 97 f.). 65 Art. 401 Abs. 1 ZGB; Wenn von der betroffenen Person eine Vertrauensperson vorgeschlagen wird, ist diesem Vorschlag gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB nachzukommen, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass die vorge- schlagene Person die geeignetste unter mehreren möglichen Betreuungs- personen ist. Die Erwachsenenschutzbehörde ist verpflichtet, die betrof- fene Person auf das Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen, und begeht eine formelle Rechtsverweigerung, wenn sie dies unterlässt. Das neue Recht gewichtet das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person stär- ker als das bisherige. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz, vom 11. November 2013 in Sachen I. S. und S. S. (XBE.2013.65).