2.2. Kommen Pflegeeltern für die Pflege und Erziehung sowie für die Beherbergung des Kindes auf, haben sie Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt (Art. 294 Abs. 1 ZGB). Dieser Anspruch der Pflegeeltern ist, obwohl im Familienrecht geregelt, schuldrechtlicher Natur und dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen Leistungen der Pflegeeltern. Das Pflegeverhältnis berührt die