3.2. Die vom Beschwerdeführer angefochtenen Punkte stehen mit der Frage des Obhutsentzugs in so engem Zusammenhang, dass deren separate Beurteilung im Beschwerdeverfahren nicht sinnvoll erscheint. Ausserdem hat das Bezirksgericht infolge der seit dem 2. Mai 2013 rechtshängigen Scheidung der Kindseltern ohnehin über die Beziehung zwischen A. und ihren Eltern zu befinden. Sachzusammenhang und Prozessökonomie legen es daher nahe, die El- tern-Kind-Beziehung umfassend im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu beurteilen.