315a Abs. 3 ZGB), was nicht leichthin anzunehmen ist. Ein Weiterführen kann alsdann nicht abgeschieden vom Eheverfahren geschehen und rechtfertigt sich nur, solange nicht ohnehin eine Neubeurteilung, beispielsweise wegen veränderter Verhältnisse, zu erfolgen hat. Die Kindesschutzbehörde hat das Scheidungsgericht in diesem Fall über die beanspruchte Zuständigkeit sowie allfällige Massnahmen zu orientieren (vgl. BIDERBOST in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N. 6 ff. zu Art. 315-315b ZGB). 2013 Zivilrecht 369