Dies gilt prinzipiell unabhängig vom Stand des Verfahrens. Im Sinne einer Gegenausnahme zur scheidungsgerichtlichen Zuständigkeit bleibt jene der kindesschutzrechtlichen Behörden vorbehalten, wenn das vor dem scheidungsrechtlichen Verfahren eingeleitete Kindesschutzverfahren weiterzuführen ist oder die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen vom Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig getroffen werden können (Art. 315a Abs. 3 ZGB), was nicht leichthin anzunehmen ist.