Vielmehr ist dies Sache des mit entsprechendem Fachpersonal ausgestatteten Familiengerichts. 3. Am 2. Mai 2013 wurde die Scheidung der Kindseltern beim Bezirksgericht rechtshängig gemacht. 3.1. Gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB hat das Gericht, welches für die Ehescheidung der Eltern zuständig ist und die Eltern-Kind-Bezieh- ung zu gestalten hat, auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen zu treffen. Dies gilt prinzipiell unabhängig vom Stand des Verfahrens.