ben. Nicht von diesem Entscheid erfasst, ist die am 9. und 14. November 2012 beantragte Prüfung des Obhutsentzugs. Hierfür gab die Vormundschaftsbehörde am 23. November 2012 eigens ein Gutachten beim KJPD in Auftrag, um später darüber befinden zu können. Für die (erstmalige) Beurteilung einer derart einschneidenden Massnahme besteht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens trotz der geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime kein Platz, zumal es hierfür eingehenden Abklärungen bedarf, was nicht Aufgabe der zweiten Instanz sein kann. Vielmehr ist dies Sache des mit entsprechendem Fachpersonal ausgestatteten Familiengerichts.