Wenn aber auf unbestimmte Zeit (zumindest bis zur Volljährigkeit) ein Zusammenleben undenkbar erscheint, so ist es mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, dass der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug heraus Entscheidkompetenzen die elterliche Sorge betreffend wahrnehmen kann und sollte. Allein der andauernde Aufenthalt im Strafvollzug wird gemäss Praxis des Bundesgerichts (BGE 119 II 9) bei einer gewissen räumlichen Distanz als Grund angesehen, die elterliche Sorge zu entziehen, denn sie hindert den Vater, allen Verpflichtungen nachzukommen, welche die elterliche Gewalt mit sich bringt.