2013 Zivilrecht 367 der Kinder aus der Haft entlassen werden (was aufgrund der erstinstanzlichen, noch nicht rechtskräftigen, Verurteilung zu 20 Jahren Freiheitsstrafe ohnehin unwahrscheinlich ist) mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben könnte (…). Wenn aber auf unbestimmte Zeit (zumindest bis zur Volljährigkeit) ein Zusammenleben undenkbar erscheint, so ist es mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, dass der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug heraus Entscheidkompetenzen die elterliche Sorge betreffend wahrnehmen kann und sollte.