{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2013-06-13", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2013-31_2013-06-13.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2849", "Checksum": "4f2d5968bd15a4e94d9f4017453852a4"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2013.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 13.06.2013 XBE.2013.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 315a und Art. 310 ZGB; \nSachzusammenhang und Prozessökonomie können es nahe legen, die im Rahmen eines kindesschutzrechtlichen Verfahrens zu beurteilende Eltern-Kind-Beziehung umfassend im Rahmen des hängigen Scheidungsverfahrens zu regeln. \nFür die erstmalige Beurteilung eines Obhutsentzugs besteht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kein Platz."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:54", "Checksum": "eb7fd591629cf17c28380e95177d180e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 13.06.2013 XBE.2013.31\nRegeste:\nArt. 315a und Art. 310 ZGB; \nSachzusammenhang und Prozessökonomie können es nahe legen, die im Rahmen eines kindesschutzrechtlichen Verfahrens zu beurteilende Eltern-Kind-Beziehung umfassend im Rahmen des hängigen Scheidungsverfahrens zu regeln. \nFür die erstmalige Beurteilung eines Obhutsentzugs besteht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kein Platz.\n\n2013 Zivilrecht 367\n\nder Kinder aus der Haft entlassen werden (was aufgrund der erstinstanzlichen, noch nicht rechtskräftigen, Verurteilung zu 20 Jahren\nFreiheitsstrafe ohnehin unwahrscheinlich ist) mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben könnte (…). Wenn aber auf unbestimmte\nZeit (zumindest bis zur Volljährigkeit) ein Zusammenleben undenkbar erscheint, so ist es mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren,\ndass der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug heraus Entscheidkompetenzen die elterliche Sorge betreffend wahrnehmen kann und\nsollte. Allein der andauernde Aufenthalt im Strafvollzug wird gemäss\nPraxis des Bundesgerichts (BGE 119 II 9) bei einer gewissen räumlichen Distanz als Grund angesehen, die elterliche Sorge zu entziehen,\ndenn sie hindert den Vater, allen Verpflichtungen nachzukommen,\nwelche die elterliche Gewalt mit sich bringt. Zusammenfassend ist\nkein milderes Mittel ersichtlich, um der vom Beschwerdeführer für\ndas Wohl der Kinder ausgehenden Gefährdung zu begegnen, als der\nEntzug der elterlichen Sorge. Die Beschwerde ist abzuweisen.\n\n63 Art. 315a und Art. 310 ZGB;\nSachzusammenhang und Prozessökonomie können es nahe legen, die im\nRahmen eines kindesschutzrechtlichen Verfahrens zu beurteilende El-\ntern-Kind-Beziehung umfassend im Rahmen des hängigen Scheidungsverfahrens zu regeln.\nFür die erstmalige Beurteilung eines Obhutsentzugs besteht im Rahmen\ndes Beschwerdeverfahrens kein Platz.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 13. Juni 2013 in Sachen R. U. (XBE.2013.31).\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\nDer Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde die Aufhebung des vormundschaftsbehördlichen Entscheids und dessen\nRückweisung zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz. Gegenstand\ndieses Entscheids bildet die Erweiterung der beistandschaftlichen\n368 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2013\n\nAufgaben, die zwangsweise Anordnung einer Mediation, die Ermahnung der Kindsmutter sowie die Strafandrohung gegenüber derselben.\nNicht von diesem Entscheid erfasst, ist die am 9. und 14. November 2012 beantragte Prüfung des Obhutsentzugs. Hierfür gab die\nVormundschaftsbehörde am 23. November 2012 eigens ein Gutachten beim KJPD in Auftrag, um später darüber befinden zu können.\nFür die (erstmalige) Beurteilung einer derart einschneidenden Massnahme besteht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens trotz der geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime kein Platz, zumal es\nhierfür eingehenden Abklärungen bedarf, was nicht Aufgabe der\nzweiten Instanz sein kann. Vielmehr ist dies Sache des mit entsprechendem Fachpersonal ausgestatteten Familiengerichts.\n3.\nAm 2. Mai 2013 wurde die Scheidung der Kindseltern beim Bezirksgericht rechtshängig gemacht.\n3.1.\nGemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB hat das Gericht, welches für die\nEhescheidung der Eltern zuständig ist und die Eltern-Kind-Bezieh-\nung zu gestalten hat, auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen zu\ntreffen. Dies gilt prinzipiell unabhängig vom Stand des Verfahrens.\nIm Sinne einer Gegenausnahme zur scheidungsgerichtlichen Zuständigkeit bleibt jene der kindesschutzrechtlichen Behörden vorbehalten, wenn das vor dem scheidungsrechtlichen Verfahren eingeleitete\nKindesschutzverfahren weiterzuführen ist oder die zum Schutz des\nKindes sofort notwendigen Massnahmen vom Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig getroffen werden können (Art. 315a Abs. 3\nZGB), was nicht leichthin anzunehmen ist. Ein Weiterführen kann\nalsdann nicht abgeschieden vom Eheverfahren geschehen und rechtfertigt sich nur, solange nicht ohnehin eine Neubeurteilung, beispielsweise wegen veränderter Verhältnisse, zu erfolgen hat. Die\nKindesschutzbehörde hat das Scheidungsgericht in diesem Fall über\ndie beanspruchte Zuständigkeit sowie allfällige Massnahmen zu\norientieren (vgl. BIDERBOST in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N. 6 ff. zu Art. 315-315b ZGB).\n2013 Zivilrecht 369\n\n3.2.\nDie vom Beschwerdeführer angefochtenen Punkte stehen mit\nder Frage des Obhutsentzugs in so engem Zusammenhang, dass deren separate Beurteilung im Beschwerdeverfahren nicht sinnvoll erscheint. Ausserdem hat das Bezirksgericht infolge der seit dem\n2. Mai 2013 rechtshängigen Scheidung der Kindseltern ohnehin über\ndie Beziehung zwischen A. und ihren Eltern zu befinden. Sachzusammenhang und Prozessökonomie legen es daher nahe, die El-\ntern-Kind-Beziehung umfassend im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu beurteilen. Dies entspricht auch der Idee, die hinter der\ngerichtlichen Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen steht und\ndie in Art. 315a Abs. 1 ZGB Ausdruck findet (BGE 125 III 401 E. 2.\nb/dd).\n\n64 Art. 294 Abs. 1 ZGB;\nAbmachungen über das Pflegegeld sind schuldrechtlicher Natur und\nkeine Unterhaltsverträge im Sinne von Art. 287/288 ZGB, weshalb sie\nkeiner behördlichen Genehmigung bedürfen. Vertragsparteien sind bei\nerfolgter behördlicher Aufhebung der elterlichen Obhut die Pflegeeltern\nund das Gemeinwesen. Ein allfälliger Rechtsstreit ist auf dem ordentlichen Zivilprozessweg auszutragen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 28. Oktober 2013 in Sachen L. G. (XBE.2013.47).\n\n"}